Hintergrund (Geschichte, Struktur, Vernetzung, Satzung,...)
Die Werkstatt Solidarische Welt e.V. ist nun schon 30 Jahre ein fester Bestandteil entwicklungspolitischer Einrichtungen, deren Wirkung über die Grenzen der Stadt Augsburg hinaus bekannt sind. Sie wurde 1980 unter dem Namen Partnerschaft 3.Welt e.V. als gemeinnütziger Verein zusammen mit dem Weltladen Augsburg gegründet. Die Werkstatt Solidarische Welt e.V. arbeitet eigenständig, gemeinnützig und unabhängig von politischen Parteien.
  Seitdem wollen wir Möglichkeiten zu solidarischem Handeln über Grenzen hinweg anbieten. Dazu gehören für uns Bildungsarbeit, Kulturveranstaltungen, Fairer Handel, die Arbeit für ein menschenwürdiges Asyl und die Unterstützung einzelner Projekte im Ausland. Unsere Arbeit wird ehrenamtlich und hauptamtlich geleistet und größtenteils durch Spenden finanziert.
  Mit unserer Bildungsarbeit wollen wir über die ungerechten Strukturen in Welthandel und internationaler Politik aufklären. Angesichts der globalen Überlebenskrise möchten wir dazu beitragen, ihre Ursachen und Auswirkungen sowie alternative Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Besonders die gerechtere Verteilung des weltweiten Reichtums, die Stärkung der solidarischen Verbundenheit mit anderen Völkern und Kulturen sowie die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen sind Hauptanliegen unserer Arbeit.
Wir sind Mitglied bei:
         
  Außerdem findet auch eine Vernetzung mit anderen Gruppierungen statt, um eine größere Plattform für Veranstaltungen zu erhalten und um die Vielfalt von verschiedenen Ideen zu nutzen. Wir kooperieren regelmäßig mit: AK Brasilien, attac, Aktionsbündnis Erlassjahr in der Region Augsburg, Tür an Tür e.V. und vielen anderen.
Dabei sind für uns in erster Linie Veränderungen bei uns im Norden wichtig. Auf politischer Ebene setzen wir uns ein für eine glaubwürdige Menschenrechtspolitik, besonders auch gegenüber ausländischen Mitbürgerinnen und Flüchtlingen. Wir engagieren uns für eine solidarischere Wirtschaftspolitik. In Augsburg bemühen wir uns - besonders im Rahmen des Agenda-Prozesses um eine Verankerung globalen Denkens in der städtischen Politik.
  Im Bereich der Kultur wollen wir mit Konzerten, Diavorträgen, Filmvorführungen, Lesungen, Theatervorstellungen usw. zu einem Kennenlernen und besseren Verständnis der Kulturen beitragen. Außerdem genießen wir die Bereicherung unserer eigenen Kultur.
  Der Verein besteht aus ca. 110 Mitgliedern.

Der Vorstand besteht aus:

  (Foto)  
  Angelika Haselböck Beate Wilsdorf Barbara Holl    
  (1.Vorsitzende) (Finanzen)    
  Foto     (Foto)        
  Franziska Bauer Hanni Tremmel      
  Beisitzerin Beisitzerin      
 
Der Verein ist darüber hinaus mit 60% Hauptgesellschafter des Weltladens Augsburg.
           
  Die Satzung      
  §1 Name,Sitz
§2 Zweck,Gemeinnützigkeit
§3 Mitgliedschaft
§4 Organe
§5 Vorstand
§6 Vertretung,Aufgaben,Abstimmung
§7 Mitgliederversammlung
§8 Ablauf der Versammlung,Beschlüsse
§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§10 Aufbringung der Vereinsmittel,Vereinsvermögen
§11 Jahresabschluß,Geschäftsbericht
§12 Geschäftsjahr
§13 Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
§14 Gerichtsstand
§15 Anwendung von Bestimmungen
§16 Teilunwirksamkeit
  §1 Name, Sitz        
           
 
  1. Der Verein führt den Namen "Werkstatt Solidarische Welt e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg und ist im Vereinsregister eingetragen.
           
  §2 Zweck, Gemeinnützigkeit        
           
 
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeverordnung.
  2. Gemeinnützigkeit:
    1. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben sie keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
    2. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben oder Geschäfte, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Der Verein setzt sich zur Aufgabe:
    1. weltweite Solidaritätsarbeit zu leisten,indem er sich für die Menschenrechte, die gerechtere Verteilung der Lebenschancen und die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen einsetzt. Der Verein arbeitet eigenständig und unabhängig von politischen Parteien.
    2. die Öffentlichkeit über Probleme der Dritten Welt und die Zusammenhänge zwischen ihr und den Industrienationen zu informieren und nach Schritten gegen bestehende Ungerechtigkeiten zu suchen. Dies geschieht durch die Unterhaltung eines Informationszentrums und die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen.
    3. die Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung.
    4. Entwicklungsprojekte in Ländern der Dritten Welt zu unterstützen.
           
  §3 Mitgliedschaft        
           
 
  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins "Werkstatt Solidarische Welt e.V." unterstützen und seinen Grundsätzen verbunden sind. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
  2. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod
    2. durch Austritt
    3. durch Ausschluß
    Der Austritt bedarf der Schriftform und ist nur zum Schluß des Kalenderjahres möglich. Der Ausschluß kann aus wichtigem Grund auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Erschienenen erfolgen. Das betroffene Mitglied ist vor dem Beschluß zu hören. Ausscheidende Mitglieder stehen keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen zu. Verbindlichkeiten für das laufende Geschäftsjahr bleiben bestehen.
           
  §4 Organe        
           
  Organe des Vereins sind:
  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
           
  §5 Vorstand        
           
 
  1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen, nämlich einer/-m Vorsitzenden, einer/-m stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitglieder.
  2. Seine Wahl erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren.
  3. Zur Abberufung des Vorstandes bedarf es eines mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßten Beschlusses der Mitgliederversammlung.
           
  §6 Vertretung, Aufgaben, Abstimmung    
           
 
  1. Vorstand im Sinne des §26 GB (also im Außenverhältnis vertretungsberechtigt) sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder ihr/sein Stellvertreter in Gemeinschaft. Im Innenverhältnis ist vereinbart, daß bei Rechtsgeschäften mit einem verpflichtenden Wert von über 1000,- DM ein Vorstandsbeschluß herbeigeführt wird.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vermögen des Vereins. Der Vorstand entscheidet selbständig in Fällen der laufenden Verwaltung und in dringlichen Fällen, deren Entscheidung keinen Aufschub duldet, insbesondere nicht eine vorherige Einberufung der Mitgliederversammlung erlaubt.
  3. Der Vorstand tagt mindestens einmal im Vierteljahr. Die Einberufung erfolgt mündlich oder schriftlich durch die/den Vorsitzende/-n. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden; Enthaltungen zählen nicht als Abstimmung.
  4. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Nachgewiesene Aufwendungen können ersetzt werden. V. Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben Fachleute zur Beratung und Mithilfe heranziehen.
           
  §7 Mitgliederversammlung    
           
 
  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.Sie umfaßt sämtliche Mitglieder des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres statt. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem dann einzuberufen, wenn 2/3 des Vorstandes oder 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie soll sich Wochen, muß aber mindestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/5 der Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist eine zweite Mitgliederversammlung frühestens nach zwei oder spätestens nach vier Wochen einzuberufen und abzuhalten. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
           
  §8 Ablauf der Versammlung, Beschlüsse  
           
 
  1. Die/Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Bei Beratung über Entlastung und Wahl des Vorstandes übernimmt ein von der Mitgliederversammlung bestimmtes Mitglied die Leitung zu diesen Punkten der Tagesordnung.
  2. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.
  3. Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Stimmenthaltungen sind bei Berechnung der Mehrheiten mit zu berücksichtigen, wenn diese Satzung von Mehrheiten der Erschienenen spricht.
    Auf Antrag eines Mitglieds muß bei Wahlen geheim abgestimmt werden.
  4. Jedes Mitglied darf das Stimmrecht für ein weiteres Mitglied in Vertretung ausüben, wenn die schriftliche Übertragung vorliegt.
           
  §9 Aufgaben der Mitgliederversammlung  
           
 
  1. Die Angelegenheiten des Vereins werden von der Mitgliederversammlung erledigt, soweit nach dieser Satzung nicht der Vorstand für die Erledigung zuständig ist.
  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes
    2. die Wahl und Abberufung des Vorstandes
    3. die Wahl des Revisors
    4. die Entlastung des Vorstandes
    5. die Festsetzung der Mindestbeitragshöhe
    6. der Beschluß über Anträge
    7. die Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern
    8. der Beschluß über Satzungsänderungen
           
  §10 Aufbringung der Vereinsmittel, Vereinsvermögen  
           
 
  1. Die Mittel zur Verwirklichung der Vereinszwecke werden durch Beiträge der Mitglieder, durch Spenden und Zuschüsse aufgebracht.
  2. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an "Misereor" und "Brot für die Welt". Das übernommene Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
           
  §11 Jahresabschluß, Geschäftsbericht  
           
  Der Vorstand hat für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluß und einen Geschäftsbericht zu erstellen. Der Jahresabschluß ist von einem gewählten Revisor oder einem Sachverständigen zu prüfen.
           
  §12 Geschäftsjahr  
           
  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  
           
  §13 Satzungsänderungen und Vereinsauflösung  
           
 
  1. Zur Änderung der Satzung bedarf es eines mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßten Beschlusses der Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen, die von Gerichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Satzungsänderungen müssen schriftlich unter Angabe des Inhalts mit der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.
  2. Eine Mitgliederversammlung ist zur Entscheidung über die Auflösung des Vereins einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Zu dieser Versammlung sind die Mitglieder schriftlich unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes mindestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung zu laden.
    Der Beschluß über die Auflösung bedarf einer 2/3-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.
           
  §14 Gerichtsstand  
           
  Gerichtsstand für Angelegenheiten des Vereins und für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Augsburg.
           
  §15 Anwendung von Bestimmungen
           
  Soweit vorstehende Satzung nichts anderes bestimmt, finden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.
           
  §16 Teilunwirksamkeit
           
  Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ungültig sein, so werden die übrigen Bestimmungen dadurch nicht betroffen.
           
  Stand 2.11.1993
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Augsburg unter der Nummer 1059 eingetragen.
 
   
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